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CT Formpolster — Kompetenz in Schaum seit 1951
Rechtliches

Allgemeine Einkaufsbedingungen der CT Formpolster GmbH

Stand: Juli 2026

Diese Bedingungen gelten für alle Bestellungen der CT Formpolster GmbH bei ihren Lieferanten. Als PDF herunterladen

1. Geltungsbereich / Auftragserteilung

1.1. Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und der CT Formpolster GmbH (nachstehend übergreifend „CT Formpolster“ genannt) richten sich nach diesen Bedingungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform gem. § 126b BGB. Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

1.2. Bestellungen legen den Liefergegenstand und die Konditionen fest und sind verbindlich, wenn sie auf CT Formpolster-Formularen in elektronischer Form von der Einkaufsabteilung erteilt und vom Lieferer in Textform bestätigt worden sind. Letzteres gilt auch für Änderungen. Durch die in der Bestellung aufgeführte CT Formpolster-Material-Nummer, sowie die dazu erstellte Dokumentation wird der Liefergegenstand spezifiziert. Eine Mengen- und Terminverbindlichkeit für Lieferungen entsteht erst durch die von CT Formpolster erteilten Lieferplaneinteilungen oder Abrufbestellungen, welche in Textform gem. § 126 b BGB an den Lieferer übermittelt werden können. Sofern der Lieferer dem nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt die Lieferplaneinteilung bzw. Abrufbestellung als vom Lieferer angenommen.

1.3. Einzelbestellungen (Bestellungen) außerhalb des Regelungsbereichs von Kontrakten können bis zu einem jeweils von CT Formpolster angegebenen Höchstbestellwert unter Verzicht auf das Unterschriftserfordernis in Textform gem. § 126 b BGB erteilt werden. Sofern der Lieferer der Einzelbestellung nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht, gilt diese als vom Lieferer angenommen. Die Auftragsbestätigung ist unverzüglich zuzusenden.

1.4 Eine Übertragung des Auftrages an Dritte ist ohne Einwilligung von CT Formpolster nicht gestattet.

1.5. Produktänderungen bzw. Umstellungen in der Fertigung des Lieferers, die zur Änderung der Spezifikation der Zeichnungen oder Qualitätsstandards führen oder in sonstiger Weise Auswirkungen auf Betriebssicherheit und Funktion der CT Formpolster-Produkte haben, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CT Formpolster zulässig und werden nur vergütet, wenn dies schriftlich im Voraus vereinbart wurde. Die Berechnung geleisteter Arbeitszeit wird nur aufgrund von Arbeitszeiten anerkannt, die von CT Formpolster bzw. seinen Beauftragten unterschrieben sind.

2. Liefer- und Leistungstermine

2.1. Die Lieferung erfolgt zu den in Lieferplanabrufen, Einzelbestellungen oder Abrufbestellungen genannten Terminen. Die Einhaltung der Termine ist wesentliche Vertragspflicht.

2.2. Maßgebend für die Einhaltung des Termins / der Frist ist der Eingang beim zu beliefernden Werk von CT Formpolster bzw. dem vertraglich vereinbarten Anlieferort.

2.3. Falls nicht Lieferung „frei Werk“ vereinbart wurde, hat der Lieferer die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen und beim vereinbarten Spediteur zur Abholung anzumelden.

3. Lieferverzug

3.1. Wenn der vereinbarte Liefertermin aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, ist der Lieferer gegenüber CT Formpolster zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf weitergehende Ansprüche aus der Verspätung. Voraussehbare Lieferverzögerungen müssen CT Formpolster unabhängig hiervon frühzeitig gemeldet werden.

3.2. Bei früherer Anlieferung als vereinbart, kann CT Formpolster die Rücksendung auf Kosten des Lieferers vornehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum vereinbarten Liefertermin bei CT Formpolster auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit des Kaufpreises nach dem vereinbarten Liefertermin.

3.3. Bei Lieferverzug wird unter Anrechnung auf einen evtl. darüber hinaus gehenden Schadensersatz, eine Vertragsstrafe von 1,0 % je angefangener Kalenderwoche, maximal 5 % auf den kompletten Auftragswert der Lieferung oder Leistung fällig. Der Vorbehalt der Vertragsstrafe gemäß § 341 Abs. 3 BGB gilt als mit Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung erklärt, sofern CT Formpolster dem nicht ausdrücklich widerspricht. Im Übrigen gilt § 341 BGB.

4. Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen

4.1. Die Zahlung erfolgt nach Lieferung und Rechnungseingang durch Überweisung innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Sofern die Lieferung „FCA“ (Incoterms 2020) vereinbart wurde, ist für die Zahlung der Zeitpunkt der Verladung der Ware zuzüglich der üblichen Transportzeit maßgeblich.

4.2. Bei fehlerhafter Lieferung ist CT Formpolster berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

4.3. Bei laufenden Belieferungen ist CT Formpolster berechtigt, auch wenn für jede einzelne Lieferung eine gesonderte Rechnung erteilt wird, die Zahlung jeweils am Ende einer Woche zusammenzufassen, ohne dabei den Anspruch des vereinbarten Skontos zu verlieren.

4.4. Die Rechnung ist mindestens 14 Tage vor Fällig werden an unser Werk in Löhne zu senden. Sie muss Nummer und Datum des Kontraktes, der Bestellung, Umsatzsteueridentifikationsnummer bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU, Abladestelle, Nummer und Datum des Lieferscheins und Menge der berechneten Ware enthalten. Die Rechnung darf sich nur auf einen Lieferschein beziehen. CT Formpolster ist berechtigt, Forderungen des Lieferers mit Forderungen von CT Formpolster oder von mit CT Formpolster konzernrechtlich verbundenen Unternehmen zu verrechnen. Abtretungen der Forderung des Lieferers an Dritte sind nur mit schriftlichem Einverständnis von CT Formpolster zulässig. Die Zustimmung wird ohne wichtigen Grund nicht versagt. CT Formpolster behält sich vor, Zahlungen in Schecks, Wechseln oder Akzepten zu leisten.

4.5. Soweit es sich bei dem Liefergegenstand um Bau- oder Werkleistungen handelt, gilt § 16 VOB/B.

4.6. Die Unsicherheitseinrede nach § 321 BGB kann der Lieferer nur geltend machen, soweit ihm aufgrund bereits erbrachter Teilleistungen fällige Gegenansprüche in einer Höhe zustehen, die den Wert der noch ausstehenden Leistungen übersteigen.

5. Eingangsprüfung, Qualitätssicherung, dokumentationspflichtige Teile

Für Stückzahlen, Maße, Gewichte und Qualität einer Lieferung sind die von CT Formpolster bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend, vorbehaltlich eines Gegenbeweises durch den Lieferer. Die Abnahme erfolgt unter Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit und im Übrigen nach den Qualitätsvorschriften von CT Formpolster, insbesondere des Leitfadens „Qualitätsrichtlinien für Lieferanten“. Das Kontrollpersonal und die in- und ausländischen Behörden sind berechtigt, während der Arbeitszeit im Werk des Lieferers die Qualität des Materials und / oder den Herstellungsablauf der Liefergegenstände zu überprüfen. Die Zahlung des Kaufpreises stellt keine Anerkennung der mangelfreien, vorschriftsmäßigen Lieferung dar. Der Lieferer ist verpflichtet, den Stand der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die für seine Lieferung geforderten technischen Daten einzuhalten und die Qualität seiner Erzeugnisse ständig zu überprüfen. Die Erstbemusterung erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des VDA, festgehalten in der VDA-Schriftenreihe „Qualitätskontrolle in der Automobilindustrie“, Band II „Lieferantenbewertung und Erstmusterprüfung“. Bei den in den technischen Unterlagen mit „D“ gekennzeichneten Teilen hat der Lieferer darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der Sicherheitsmerkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und CT Formpolster auf Verlangen jederzeit auszuhändigen. Vorlieferanten hat der Lieferer im gleichen Umfang und im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu verpflichten.

6. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung wird CT Formpolster, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferer unverzüglich in Textform gem. § 126b BGB anzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferer auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach §§ 377, 381 HGB werden abbedungen.

7. Fracht, Verpackung, Versicherung und Gefahrenübergang

Die Lieferungen erfolgen, sofern nicht eine abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde, frei Werk, einschließlich Verpackung und Fracht. Die Gefahr des Versandes trägt der Lieferer. Im Übrigen gelten die Incoterms 2020. CT Formpolster ist ein Selbstversicherer und somit ein Verzichtskunde.

8. Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände haftet der Lieferer nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Folgenden nicht anders bestimmt:

8.1. Sachmängel: Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung durch Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies für CT Formpolster unzumutbar ist. Kann dies der Lieferer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann CT Formpolster in Fällen besonderer Dringlichkeit, wie z. B. drohendem Produktionsstillstand, den Liefergegenstand auf Kosten des Lieferers selbst nachbessern, dies durch einen Dritten ausführen lassen oder insoweit vom Vertrag zurücktreten und die Ware auf Gefahr des Lieferers zurückschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferer. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist CT Formpolster nach schriftlicher Abmahnung bezogen auf den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Dem Lieferer sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf Verlangen und auf seine Kosten von CT Formpolster unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

8.2. Rechtsmängel: Der Lieferer haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter (z.B. Rechte an Arbeitsergebnissen) nicht verletzt werden. Sollte die Benutzung des Liefergegenstandes Schutzrechte Dritter verletzen, so stellt der Lieferer bei Verschulden CT Formpolster von allen Ansprüchen frei. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Der Lieferer wird CT Formpolster auf Anfrage die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen.

8.3. Verjährung: Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Ziff. 8.1. und 8.2 sowie 9. verjähren mit Ablauf von 30 Monaten seit Auslieferung des Endproduktes an den Endkunden, spätestens jedoch nach Ablauf von 36 Monaten seit Lieferung an CT Formpolster, es sei denn, es besteht eine längere gesetzliche Frist. Rückgriffsansprüche von CT Formpolster gegen den Lieferer wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 445a, 445b BGB bleiben unberührt. CT Formpolster kann diese auch dann geltend machen, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

8.4. Im Übrigen richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.

8.5. Versicherung: Der Lieferer verpflichtet sich, auf eigene Kosten eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR pauschal je Personen- und Sachschaden sowie einen erweiterten Produkthaftpflichtbaustein einschließlich Aus- und Einbaukosten sowie Rückrufkosten zu unterhalten. Der Lieferer weist den Abschluss und den Fortbestand der Versicherung auf Verlangen von CT Formpolster durch Vorlage einer Versicherungsbestätigung nach. Eine weitergehende Haftung des Lieferers nach diesen Einkaufsbedingungen oder den gesetzlichen Vorschriften wird durch den Abschluss der Versicherung nicht berührt.

9. Haftung

Soweit keine andere Regelung getroffen ist, ist der Lieferer wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der CT Formpolster unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen, dem Lieferer zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht: Der Lieferer haftet, sofern es sich nicht um Fälle der Gefährdungshaftung (z.B. Produkthaftung) handelt, nur wenn ihn ein Verschulden an dem verursachten Schaden trifft. Wird CT Formpolster aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung durch Dritte, deren Rechte nicht abdingbar sind, in Anspruch genommen, stellt der Lieferer CT Formpolster im Innenverhältnis solange und insoweit frei, als ihn eine Haftung auch unmittelbar treffen würde. § 254 BGB findet entsprechende Anwendung. Für Maßnahmen von CT Formpolster zur Schadensabwehr (z.B. Sonderinspektionen, Rückrufe) haftet der Lieferer, soweit der dieser Maßnahme zugrundeliegende Schaden diesem zuzurechnen ist. Dem Lieferer wird insoweit Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls gewährt. Für die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften bzw. der Sicherheitsempfehlungen der Fachverbände, der Gewerbeaufsicht u. ä. übernimmt der Lieferer die Verantwortung.

10. Fertigungsmittel / Materialbestellungen / von CT Formpolster entwickelte Teile

Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen und dergleichen, die dem Lieferer von CT Formpolster gestellt oder nach Angaben und auf Kosten von CT Formpolster vom Lieferer gefertigt worden sind, sowie im Rahmen eines Auftrages an den Lieferer zu Be- oder Verarbeitung kostenlos beigestelltes Material und Hilfsmittel bleiben Eigentum von CT Formpolster und dürfen ohne schriftliche Einwilligung auch nach Vertragsende in keiner Weise an Dritte weitergegeben oder sonst zur Benutzung überlassen oder für Dritte verwendet werden. Im Übrigen sind diese Fertigungsmittel nach Vertragsende CT Formpolster kostenlos und in einwandfreiem Zustand zur Verfügung zu stellen. Anteilig von CT Formpolster bezahlte Fertigungsmittel kann CT Formpolster bei Ende der Belieferung zum Zeitwert des Lieferantenanteils übernehmen. Liefergegenstände, die von CT Formpolster entwickelt wurden (z. B. nach CT Formpolster-Spezifikation oder Zeichnung gefertigt wurden) und / oder CT Formpolster-Warenzeichen und / oder die CT Formpolster-Teile-Nr. tragen, darf der Lieferer ausschließlich an CT Formpolster verkaufen. Direktlieferungen an Dritte sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Lieferer verpflichtet sich ferner, solche Teile nicht in Katalogen oder sonstigen Werbe- oder Verkaufsunterlagen anzubieten. Bei einem Verstoß gegen die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers ist CT Formpolster berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe des aus der Vertragsverletzung Erlangten oder Ersatz des entstandenen Schadens zu verlangen. Der Lieferer hat das Material für CT Formpolster mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwahren und ist verpflichtet, CT Formpolster unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Pfändungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen das Eigentum von CT Formpolster beeinträchtigen könnten. Sofern sich bei den gestellten Fertigungsmitteln Abweichungen ergeben, z.B. zwischen Muster und Zeichnung, ist der Lieferer verpflichtet, vor Aufnahme der Produktion auf die Abweichungen hinzuweisen. Erbringt der Lieferer selbst im Rahmen eines Auftrags Entwicklungsleistungen, sind diese mit dem Kaufpreis mit abgegolten und gehen in das ausschließliche Eigentum und Nutzungsrecht von CT Formpolster über.

11. Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen und Modelle, Schablonen und Muster sowie ähnliche Gegenstände dürfen Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Der Lieferer darf ohne Zustimmung seitens CT Formpolster die Tatsache der Geschäftsbeziehungen nicht für Zwecke der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Unterlieferer sind dieser Regelung entsprechend zu verpflichten. CT Formpolster ist berechtigt, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

12. Fremde Arbeitskräfte, Compliance

Sofern CT Formpolster schwerwiegende Verstöße gegen den Arbeitsschutz bekannt werden, ist CT Formpolster zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferer angezeigte Verstöße nicht unverzüglich abstellt. CT Formpolster ist ferner zur Anordnung der sofortigen Einstellung der Arbeiten gegenüber dem Personal des Lieferers befugt. Verzögerungs- und Folgeschäden gehen in diesem Fall zu Lasten des Lieferers. Dasselbe gilt, wenn der Lieferer oder seine Erfüllungsgehilfen oder ihm sonst zuzurechnende Personen in Bezug auf die CT Formpolster oder im MBB SE-Konzern tätige oder von diesem beauftragte Personen ein Wettbewerbsdelikt, ein Vermögensdelikt, ein Bestechlichkeitsdelikt oder eine vergleichbare Straftat begehen oder hierfür ein begründeter Verdacht besteht. Der Lieferer beachtet alle anwendbaren Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie die einschlägigen Sanktions- und Exportkontrollvorschriften (insbesondere die EU-Dual-Use-Verordnung, die EU-Russland-Sanktionen sowie ggf. anwendbares US-Recht einschließlich Reexport-Vorschriften). Der Lieferer stellt CT Formpolster von sämtlichen Ansprüchen Dritter und behördlichen Maßnahmen frei, die aus einer vom Lieferer oder seinen Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten resultieren.

13. Mindestlohngesetz

Der Lieferer steht CT Formpolster dafür ein, die Bestimmungen des deutschen Mindestlohngesetzes einzuhalten und dessen Einhaltung bei seinen Unterauftragnehmern zu überwachen. Das Mindestlohngesetz findet Anwendung auf jede Beschäftigung von Arbeitnehmer innerhalb von Deutschland, also z.B. auch bei inländischen Montagen ausländischer Unternehmer und Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Inland. Wird CT Formpolster wegen Nichteinhaltung des Mindestlohngesetzes beim Lieferer oder dessen Subunternehmern als Mithaftender in Anspruch genommen, ist CT Formpolster hiervon durch den Lieferer auf erstes Anfordern freizustellen. CT Formpolster kann verlangen, dass ihr die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften und der zugehörigen Dokumentations- und Meldepflichten nachgewiesen wird. CT Formpolster kann ferner verlangen, dass als unzuverlässig erscheinende Subunternehmer nicht mehr weiter beschäftigt werden. Weitergehende Ansprüche und das Recht zur fristlosen Vertragskündigung bleiben hiervon unberührt.

14. Produktsicherheit, Normen und CE-Kennzeichnung

Der Liefergegenstand hat den von CT Formpolster bezeichneten Spezifikationen sowie den jeweils anzuwendenden DIN-, VDE-, EN- und vergleichbaren Normen zu entsprechen. Die Lieferung bzw. Leistung ist so auszuführen, dass die zum Liefertermin für CT Formpolster geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften eingehalten werden, insbesondere EU-Verordnungen, auf EU-Richtlinien beruhende nationale Gesetze, das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG), Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie der sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Stand der Technik. Soweit nicht anders vereinbart, muss das CE-Zeichen deutlich sichtbar angebracht sein; die Konformitätserklärung sowie die zugehörige Risiko-/Gefahrenanalyse sind mitzuliefern. Gefährliche Stoffe sind nach den gültigen Gesetzen zu verpacken und zu kennzeichnen; die aktuellen Sicherheitsdatenblätter sind mitzuliefern. Gefahrgut ist gemäß den Vorschriften der jeweiligen Länder (einschließlich Transitländer) zu verpacken, zu kennzeichnen und zu transportieren; die Gefahrgut-Klassifizierung oder ggf. der Vermerk „kein Gefahrgut” ist auf dem Lieferschein anzugeben.

15. Verpackung und Entsorgung

Verpackungen sollen grundsätzlich recycelbare Mehrwegverpackungen aus umweltfreundlichen Materialien sein. Packmittel sind mit anerkannten Recycling-Symbolen oder Stoffsymbolen (z. B. PE, PP) zu kennzeichnen. Der Lieferer erfüllt die Pflichten des Verpackungsgesetzes (VerpackG) sowie – soweit einschlägig – des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG). Der Lieferer ist verpflichtet, seine Abfälle und Transportverpackungen eigenverantwortlich und für CT Formpolster kostenlos zurückzunehmen und zu entsorgen. Kommt der Lieferer dieser Verpflichtung nicht nach, ist CT Formpolster berechtigt, die Entsorgung auf Kosten des Lieferers ohne weitere Fristsetzung vornehmen zu lassen. Soweit Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismen (CBAM) oder vergleichbare Vorschriften den Liefergegenstand betreffen, stellt der Lieferer CT Formpolster die erforderlichen Informationen und Nachweise zur Verfügung.

16. Lieferketten- und Nachhaltigkeitspflichten (LkSG / CSDDD)

Der Lieferer verpflichtet sich, menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in seiner eigenen Geschäftstätigkeit und in seiner Lieferkette entsprechend den Anforderungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) sowie der EU-Richtlinie 2024/1760 (CSDDD) in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten. Der Lieferer verpflichtet insbesondere seine eigenen Zulieferer in gleichem Umfang und überwacht deren Einhaltung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten. Auf Anfrage stellt der Lieferer CT Formpolster die für die Risikoanalyse, Berichterstattung und Beschwerdeverfahren erforderlichen Informationen unverzüglich zur Verfügung und wirkt an Audits angemessen mit. Verstößt der Lieferer trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Pflichten, ist CT Formpolster zum außerordentlichen Rücktritt und/oder zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

17. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare oder schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu erteilen und ihren Verpflichtungen den geänderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

18. Ersatzteilbeschaffungspflicht

Der Lieferer verpflichtet sich, Ersatz- und Verschleißteilbestellungen noch mindestens 10 Jahre nach der letzten Lieferung auszuführen. Für Ersatzteile gilt die in Ziff. 8 geregelte „Mängelhaftungsbestimmung“.

19. Erfüllungsort und anwendbares Recht

Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des zu beliefernden Werkes und der Sitz des Endkunden. Gerichtsstand ist Bad Oeynhausen. CT Formpolster ist aber berechtigt, auch die Gerichte am Sitz des Lieferers anzurufen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts (Kollisionsrecht) sowie der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

20. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer Regelungslücke.