Stand: Juli 2026
1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen ("Bedingungen") gelten für alle Geschäfte zwischen der CT Formpolster GmbH ("CT") und ihren Kunden, soweit diese nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.
2. Diese Bedingungen gelten für alle – auch künftigen – Verträge über Lieferungen oder sonstige Leistungen, auch für Werk- und Werklieferungsverträge. Das gilt auch dann, wenn der Kunde eigene, abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen mitteilt. Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, auch wenn CT ihnen nicht gesondert widerspricht, es sei denn, CT hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für eine Vereinbarung, mit der von diesem Schriftformerfordernis abgewichen werden soll. Das Schriftformerfordernis ist auch durch E-Mail-Korrespondenz gewahrt, sofern CT die entsprechende E-Mail des Kunden per Antwort-E-Mail bestätigt.
4. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt, wobei ausdrücklich auf die vorgesehenen Änderungen sowie auf sein Widerspruchsrecht und die Widerspruchsfrist hingewiesen wird. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Mitteilung in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, wird die Änderung erst mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden wirksam.
1. Angebote von CT sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen von Mitarbeitenden werden erst durch schriftliche Bestätigung von CT verbindlich.
2. Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und technische Daten sowie Leistungsbeschreibungen in Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind unverbindlich und begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich CT Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten – einschließlich mit dem Kunden personell oder gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen – nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
4. CT behält sich vor, Kleinaufträge abzulehnen sowie Mindestabnahmemengen oder Mindestrechnungsbeträge festzulegen.
5. Bei Anfertigungsware sind Mehr- oder Minderlieferungen der bestellten Menge bis zu 10 % zulässig.
6. Bei Abrufaufträgen ist CT berechtigt, das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen. Änderungswünsche des Kunden nach Auftragserteilung können nur berücksichtigt werden, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
1. Maßgeblich für Abschluss und Inhalt des Vertrages ist das Angebot von CT, im Fall abändernder Annahme durch den Kunden die schriftliche Auftragsbestätigung von CT. Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag des Kunden ab, ist sie dennoch maßgebend, wenn der Kunde ihr nicht unverzüglich widerspricht oder er die Lieferung bzw. Leistung von CT vorbehaltlos entgegennimmt oder selbst vorbehaltlos leistet.
2. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallen, trägt der Kunde.
3. Soweit CT nicht ausdrücklich durch Lieferklauseln die Versendung der Ware und die damit verbundenen Risiken übernimmt, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das gilt auch bei Teillieferungen oder wenn CT weitere Leistungen (z. B. Montage) übernommen hat.
4. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. Verzögert sich Absendung oder Abnahme ohne Verschulden von CT, geht die Gefahr mit der Abnahmebereitschaft auf den Kunden über.
5. Soweit nicht anders vereinbart, trägt der Kunde die Kosten für Verpackung, Verladung, Fracht und Einbau.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Sobald die Ware an ein Transportunternehmen (Spediteur, Frachtführer, Paketdienst) übergeben wurde, liegen Verantwortung und Risiko für den weiteren Transport – insbesondere für Transportverzögerungen – beim Transportunternehmen bzw. beim Kunden. Solche Verzögerungen sind CT nicht zuzurechnen, es sei denn, CT hat sie nachweislich selbst verschuldet.
1. Die Preise von CT verstehen sich ab Werk, netto Kasse, zuzüglich Umsatzsteuer oder anderer lokaler Steuern, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
2. Die Versandverpackung ist nicht Bestandteil der mitgeteilten Preise. Verpackung jeglicher Art wird nicht zurückgenommen.
3. Es gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Dokumente, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
4. Ändern sich später als sechs Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere im Preis enthaltene Fremdkosten oder entstehen sie neu, ist CT im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
5. Die Preise sind auf Grundlage der bei Angebotsabgabe maßgeblichen Kosten kalkuliert. Ändern sich nach Vertragsschluss Materialpreise, Löhne, Wechselkurse, gesetzliche Abgaben oder sonstige Kostenfaktoren wie Energie-, Entsorgungs- oder Rohstoffkosten, ist CT nach rechtzeitiger Ankündigung berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen; sinken diese Kostenfaktoren, gibt CT dies dem Kunden in entsprechendem Umfang durch eine Preissenkung weiter. Erhöht sich der Preis dadurch innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss um mehr als 5 %, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Lieferungen vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die Lieferverpflichtung von CT steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist von CT verschuldet.
2. Verbindliche Liefertermine müssen ausdrücklich als solche vereinbart werden. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Angaben, Daten und Unterlagen. Fixtermine gelten nur, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.
3. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des Auftragsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen angemessen.
4. Für die Einhaltung von Lieferterminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
5. Der Liefertermin verschiebt sich angemessen bei Streik und Aussperrung, bei unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Belieferung von CT sowie bei Pandemien oder vergleichbaren Gesundheitskrisen, Cyberangriffen oder IT-Ausfällen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Störungen der Lieferkette sowie sonstigen Fällen höherer Gewalt oder unvorhergesehener, außerhalb der Herrschaft von CT liegender Ereignisse. Eintritt und voraussichtliche Dauer solcher Ereignisse zeigt CT dem Kunden an.
6. Der Liefertermin verschiebt sich ebenfalls, wenn der Kunde mit Zahlungs- oder sonstigen Verpflichtungen im Rückstand ist (um die Dauer des Rückstands) oder wenn technische bzw. kaufmännische Fragen ungeklärt sind (um die zur Klärung nötige Zeit). Solange CT diese Ereignisse nicht zu vertreten hat, darf der Kunde nicht zurücktreten oder kündigen.
7. Befindet sich CT im Lieferverzug und entsteht dem Kunden hieraus ein Schaden, steht ihm eine Verzugsentschädigung von höchstens ½ % je vollendeter Verzugswoche, insgesamt höchstens 5 % des Kaufpreises der betroffenen Teillieferung zu. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten; das Recht zum Rücktritt bzw. zur Kündigung nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
8. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CT, seine Organe, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in letzterem Fall ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.
9. Befindet sich CT im Lieferverzug, hat der Kunde auf Verlangen von CT innerhalb angemessener Frist zu erklären, zu welchem geänderten Zeitpunkt geliefert werden soll. Verzögert sich der Transport nach Eintritt der Versandbereitschaft aus von CT nicht zu vertretenden Gründen, werden dem Kunden ab Anzeige der Versandbereitschaft die Lagerkosten, bei Lagerung im Werk mindestens ½ % des Nettoverrechnungsbetrages pro Monat, berechnet; der Nachweis geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
10. Hat der Kunde seinen Sitz in Deutschland, gilt für die Aufrechnung in der Insolvenz gemäß § 94 InsO: Im Falle der Insolvenz des Kunden werden Forderungen von CT mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, auch wenn sie sonst noch nicht fällig wären; bei Anordnung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens tritt die Fälligkeit mit der gerichtlichen Anordnung ein. Dies gilt entsprechend umgekehrt.
1. Wünscht der Kunde die Einschaltung eines oder mehrerer Zwischenlieferanten, bedarf dies der vorherigen Zustimmung von CT. CT wird die Zustimmung nicht verweigern, wenn der Kunde neben den benannten Zwischenlieferanten für ausstehende Forderungen und die Einhaltung der Bedingungen wie für eigene Verbindlichkeiten haftet.
2. Der Kunde tritt in diese Haftungsverpflichtung ein, sobald er einen oder mehrere Zwischenlieferanten benannt und CT dies bestätigt hat.
1. Sämtliche Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen sind bar nach Maßgabe der eingeräumten Zahlungskonditionen zu leisten. Soweit nicht anders festgelegt, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen; bei Zahlung innerhalb von 15 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt.
2. Bei Überweisung sowie Zahlung per Scheck gilt erst die vorbehaltlose Gutschrift auf einem Konto von CT als Zahlung.
3. Nimmt CT Wechsel entgegen, gilt als Zahlung erst die Einlösung des Wechsels; Diskont- und Bankspesen sowie darauf anfallende Steuern trägt der Kunde.
4. CT steht nicht dafür ein, dass Wechsel oder Schecks rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgelegt, protestiert oder eingezogen werden.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist CT berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, mindestens jedoch in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Zusätzlich wird die gesetzliche Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB fällig; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6. Gerät der Kunde mit einer Zahlung länger als drei Wochen in Rückstand, löst er einen Scheck oder Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder entstehen anderweitig begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, werden alle Zahlungsverpflichtungen des Kunden gegenüber CT sofort fällig. CT ist ferner berechtigt, Sicherheiten zu verlangen, ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie Bearbeitung, Verarbeitung und Weiterveräußerung von im Eigentum oder Miteigentum von CT stehender Ware zu untersagen und deren Herausgabe zu verlangen.
7. Aufrechnungen des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt oder von CT anerkannt.
8. Zahlungen werden stets zur Begleichung der jeweils ältesten Schuldposten sowie der darauf aufgelaufenen Zinsen verwendet.
9. CT ist ohne Zustimmung des Kunden berechtigt, fällige oder künftige Geldforderungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Einem Abtretungsverbot in den Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.
10. Hat der Kunde Anspruch auf einen Bonus oder eine vergleichbare Vergütung, ist deren Auszahlung oder Verrechnung nur zulässig, wenn der Kunde alle fälligen Forderungen ausgeglichen hat.
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller im Zusammenhang mit dem Liefervertrag entstandenen Forderungen Eigentum von CT. Im Übrigen gilt:
a) Jede Be- und Verarbeitung des unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstandes sowie seine Verbindung mit fremden Sachen durch den Kunden oder Dritte erfolgt für CT.
b) An neu entstehenden Sachen steht CT Miteigentum entsprechend dem Wert des Liefergegenstandes zu. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
c) Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes zur Sicherung an CT ab, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand vor oder nach Verarbeitung weiterverkauft wurde.
d) CT verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren Schätzwert die zu sichernden Forderungen einschließlich Kosten um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl obliegt CT.
e) Der Kunde ist zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt; die Offenlegung der Abtretung und Einziehung durch CT bleibt vorbehalten.
f) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Lieferwert zu versichern.
g) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, ist CT zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet; das Recht zur Herausgabe besteht jedoch nur, wenn CT vom Vertrag zurückgetreten ist. Im Fall der Rücknahme ist CT berechtigt, ohne Schadensnachweis für das erste halbe Jahr des Gebrauchs eine Wertminderung von 25 %, für jedes weitere halbe Jahr eine solche von 15 % zu verrechnen; der Nachweis einer geringeren Wertminderung durch den Kunden bleibt unberührt.
2. Der Kunde darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder Dritten zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen der Eigentümerinteressen hat der Kunde CT unverzüglich zu benachrichtigen.
1. Sämtliche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits angemeldeten oder erteilten Schutzrechte sowie bestehende Urheberrechte an dem Liefergegenstand oder Teilen davon verbleiben, unbeschadet des Verkaufs und der Lieferung, im ausschließlichen Eigentum von CT.
2. Eine Übertragung dieser Rechte sowie die Vergabe von Lizenzen an den Kunden ist ausgeschlossen.
3. Soweit CT Liefergegenstände nach vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Unterlagen gefertigt hat, haftet der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte unter Berufung auf Schutzrechte die Herstellung oder Lieferung, ist CT berechtigt, jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen; der Kunde stellt CT von entsprechenden Ansprüchen Dritter unverzüglich frei.
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen Wasser geschützt zum Versand bereitgestellt; für Verpackungs- und Transporthilfsmittel sorgt CT nach seiner Erfahrung auf Kosten des Kunden.
2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden; andernfalls ist CT berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Kunden zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
3. Soweit nichts anderes vereinbart ist, bestimmt CT Versandweg, Versandmittel, Spediteur und Frachtführer auf Kosten und Gefahr des Kunden. Mit Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit Verlassen des Lieferwerks, geht die Gefahr – auch die einer Beschlagnahme – auf den Kunden über. Für Versicherungen sorgt CT nur auf Weisung und Kosten des Kunden. Die Entladung sowie deren Kosten trägt der Kunde.
4. Wird ohne Verschulden von CT der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zur vorgesehenen Zeit unmöglich, ist CT berechtigt, auf anderem Wege oder an einen anderen Ort zu liefern; Mehrkosten trägt der Kunde. Dem Kunden wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. CT ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang sowie zu branchenüblichen Mehr- oder Minderlieferungen berechtigt.
6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind CT Abrufe für ungefähr gleiche Teilmengen aufzugeben; andernfalls bestimmt CT nach billigem Ermessen. Überschreitet die Summe der Abrufe die Vertragsmenge, ist CT zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet, und kann diesen zu den bei Abruf bzw. Lieferung gültigen Preisen berechnen.
1. Ist die Leistungspflicht aus in § 275 BGB genannten Gründen ausgeschlossen, kann der Kunde Schadensersatz verlangen und/oder vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, CT hat den Ausschlussgrund nicht zu vertreten. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes des betroffenen Lieferteils; weitergehende Ansprüche richten sich nach Abschnitt XII dieser Bedingungen. Bei Teilleistung kann der Kunde nur zurücktreten, wenn diese für ihn nachweislich ohne Interesse ist; andernfalls kann er eine angemessene Reduzierung der Gegenleistung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Ausschlussgrund überwiegend zu vertreten hat oder sich in Annahmeverzug befindet und CT den Grund nicht zu vertreten hat.
2. Verändern Streik, Aussperrung, höhere Gewalt oder sonstige unvorhergesehene, außerhalb der Herrschaft von CT liegende Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich und nicht nur vorübergehend, wird der Vertrag nach Treu und Glauben angemessen angepasst; ist dies wirtschaftlich nicht vertretbar, kann CT vom Vertrag zurücktreten oder ein Dauerlieferverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
3. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei nur geringfügiger Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach Gefahrübergang durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bau- oder Montagearbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische oder elektrische Einflüsse oder besondere äußere Einflüsse entstehen, die CT nicht zu vertreten hat.
4. Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäße Weiterverarbeitungen, Änderungen oder Instandsetzungen vor oder werden Fremdteile an- oder eingebaut, bestehen für die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
5. Erzeugnisse aus PUR-Schaum sind nicht UV-beständig und können bei intensiver Sonneneinstrahlung vergilben; diese Verfärbung beeinträchtigt die Gebrauchsfähigkeit nicht und stellt keinen Mangel dar.
6. Ansprüche wegen Mängeln bestehen nicht, wenn der Kunde es unterlassen hat, den Liefergegenstand unmittelbar nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen und entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen; unterbleibt dies, sind Ansprüche wegen dieser Mängel ausgeschlossen.
7. Bei Sachmängeln bessert CT nach seiner Wahl unentgeltlich nach oder liefert neu (Nacherfüllung); CT kann die Nacherfüllung bei unverhältnismäßigem Aufwand verweigern. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist kann der Kunde zurücktreten, kündigen oder mindern.
8. CT hat keine Prüfpflicht und haftet nicht für Mängel an Beistellteilen, die vom Kunden oder einem von ihm ausgewählten Zwischenlieferanten geliefert werden. Für sonstige, ohne wesentliche Bearbeitung verwendete Fremderzeugnisse kann CT seine Haftung auf die Abtretung der ihm gegenüber dem Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche beschränken.
9. Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Gefahrübergang. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen CT im Rahmen der Lieferkette (§§ 445a, 445b, 478 BGB) bleiben von dieser Fristverkürzung unberührt, soweit sie zwingendem Recht unterliegen.
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen CT, seine Organe, gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit sich aus diesen Bedingungen oder zwingenden Rechtsvorschriften nichts anderes ergibt. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im letzteren Fall ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist ferner nicht begrenzt, soweit CT zwingend gesetzlich haftet (z. B. Produkthaftungsgesetz) oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Im Übrigen haftet CT dem Kunden in dem Umfang, in dem die bestehende Betriebshaftpflichtversicherung Ersatz leistet.
3. Für sämtliche Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
4. Ansprüche wegen Rechtsmängeln aufgrund Schutzrechtsverletzung Dritter bestehen nur, wenn diese Rechte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen und der Kunde den Gegenstand vertragsgemäß nutzt. CT wird dem Kunden das weitere Nutzungsrecht verschaffen oder den Liefergegenstand zumutbar so modifizieren, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr besteht; der Kunde kann zurücktreten, kündigen oder mindern, wenn der Rechtsmangel die Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigt und eine angemessene Nachfrist fruchtlos verstrichen ist.
5. Bei Umständen, die zu einem Rückruf oder einer vergleichbaren Maßnahme führen können, informiert die Partei, die zuerst Kenntnis erlangt, die andere Partei unverzüglich; Rückruf- oder Modifikationsmaßnahmen werden abgestimmt, soweit sie die Interessen der anderen Partei berühren. CT haftet für solche Maßnahmen nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
6. CT haftet bei Standardkomponenten nach Spezifikation oder Muster nicht für Änderungen, die der Kunde ohne vorherige schriftliche Zustimmung am Lieferumfang vornimmt, und nicht für Schadensursachen aus Einbau oder Einbettung durch den Kunden, es sei denn, CT hat dem vorher schriftlich zugestimmt. Fehlt die erforderliche Zustimmung und ist eine Schadensursache im Verantwortungsbereich von CT nicht feststellbar, stellt der Kunde CT von Ansprüchen Dritter frei.
1. Die Übernahme von Garantien, Eigenschaftszusicherungen oder des Beschaffungsrisikos durch CT muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden und bedarf der Schriftform.
2. Alle anderen Informationen von CT an den Kunden stellen keine Garantie oder Übernahme des Beschaffungsrisikos dar.
1. CT ist berechtigt, Maschinen, Werkzeuge und Ersatzteile grundsätzlich fünf Jahre nach der letzten Lieferung an den Kunden zu vernichten.
2. Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie vertrauliche Angaben, die CT vom Besteller zur Verfügung gestellt oder von ihm voll bezahlt wurden, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers für Lieferungen an Dritte verwendet werden.
3. Vom Kunden beigestellte Gegenstände und Materialien sind rechtzeitig, in vereinbarter Beschaffenheit und mit angemessener Mehrmenge für Ausschuss anzuliefern. Geschieht dies nicht, kann CT dadurch verursachte Kosten in Rechnung stellen und die Fertigung nach eigenem Ermessen unterbrechen oder nicht aufnehmen. Kosten für Versuchsteile und die dafür nötigen Werkzeuge sowie anteilige Kosten für Serienwerkzeuge behält sich CT vor in Rechnung zu stellen; alle Werkzeuge bleiben Eigentum von CT.
4. CT behandelt ihm vom Kunden überlassene vertrauliche Angaben als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG).
1. CT kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn (a) über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder dessen Eröffnung abgelehnt wird, eine Kreditauskunft die Kreditunwürdigkeit des Kunden ergibt oder der Kunde seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder einzustellen droht; (b) sich der Liefertermin gemäß Abschnitt V.5 verschiebt und CT infolge der Verzögerung kein Interesse mehr an der Lieferung hat – bei Dauerlieferverhältnissen tritt hier das Recht zur außerordentlichen Kündigung an die Stelle des Rücktrittsrechts; oder (c) sich wesentliche, dem Vertragsschluss zugrunde liegende Umstände so schwerwiegend verändert haben, dass CT ein Festhalten am Vertrag nicht zugemutet werden kann.
2. Die gesetzlichen Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort für Lieferungen von CT Löhne. CT kann den Kunden auch an dessen eigenem Gerichtsstand verklagen.
2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und CT gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
3. Gerichtsstand ist das für den Sitz von CT zuständige Gericht, also das Amtsgericht Bad Oeynhausen bzw. das Landgericht Bielefeld – Kammer für Handelssachen.
CT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung unter Beachtung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung von CT unter www.ct-formpolster.de.
CT ist berechtigt, Rechnungen elektronisch (E-Rechnung im Sinne der Norm EN 16931) zu übermitteln, soweit dies gesetzlich zulässig oder vorgeschrieben ist. Der Kunde erklärt sich hiermit einverstanden, soweit keine abweichende gesetzliche Regelung entgegensteht.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Nebenabreden bestehen nicht.
Stand: 16.07.2026
CT Formpolster GmbH
Börstelstraße 113, D-32584 Löhne
Telefon: +49 (0)5731 1804-0 · Fax: +49 (0)5731 1804-99
E-Mail: kontakt@ct-formpolster.de · Homepage: www.ct-formpolster.de